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# BPatG, Beschluss vom 11.02.2010 – 30 W (pat) 28/07

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 28/07

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(Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 305 64 750.4 hier: Berichtigung des Beschlusses vom 30. Juli 2009

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Februar 2010 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende, der Richterin Hartlieb und des Richters Schell

beschlossen:

Der Beschluss vom 30. Juli 2009 wird dahingehend berichtigt, dass es im Tenor statt „Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments von Filmen, Fotopapieren und Farbbildern, Fotoapparaten, Filmkameras, Objektiven“ richtig heißen muss:

„Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich Zusammenstellung eines Sortiments von Ferngläsern, Videorekordern, Projektionsgeräten, Stativen“.

G r ü n d e

Nachdem in den Gründen des Beschlusses auf Seite 7 die Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke hinsichtlich der im ursprünglichen Tenor aufgeführten Einzelhandelsdienstleistungen dargelegt worden war und auf Seite 8 das Fehlen von Versagungsgründen hinsichtlich der „Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments von Ferngläsern, Videorekordern, Projektionsgeräten, Stativen“ festgestellt worden war, stimmen Tenor und Begründung nicht überein; es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 80 Abs. 1 MarkenG vor (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 80 Rdn. 4 m. w. N.), die zu berichtigen ist.

Winter Hartlieb Schell Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 11.02.2010 – 30 W (pat) 28/07

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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