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# BPatG, Beschluss vom 25.01.2010 – 29 W (pat) 108/10

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 108/10

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 307 79 732

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Januar 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Grabrucker sowie der Richterin Kopacek und des Richters Dr. Kortbein

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 2009 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke 307 79 732 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke CTM 005 967 492 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 hat die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr nach von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 307 79 732 mit der Widerspruchsmarke CTM 005 967 492 festgestellt und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende mit Eingabe vom 9. Dezember 2009 den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Kopacek Dr. Kortbein Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund urlaubsbedinger Abwesenheit gehindert zu unterschreiben. Kopacek Hu

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 25.01.2010 – 29 W (pat) 108/10

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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