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# BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 35 W (pat) 33/09

35. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 33/09

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 202 00 625 (hier: Kostenfestsetzung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Eisenrauch

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 2. Juni 2009 aufgehoben.

2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

G r ü n d e

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin waren Beteiligte des Löschungsverfahrens Lö I 45/03, in dem die Gebrauchsmusterabteilung I am 22. April 2009 einen auf dem bestandskräftigen Löschungs-Beschluss vom 9. Januar 2007 basierenden Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen hat. In dem weiteren, mit der Beschwerde angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juni 2009 bezieht sich die Gebrauchsmusterabteilung auf einen nicht existierenden Löschungs-Beschluss vom 28. März 2007. Gemäß Mitteilung des Leiters der Gebrauchsmusterabteilung I vom 15. Juni 2009 an die Beteiligten ist dieser zweite Beschluss auf Grund eines internen Versehens erlassen worden und entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin war daher der Beschluss ersatzlos aufzuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen. Müllner Baumgärtner Eisenrauch Pr

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 16.12.2009 – 35 W (pat) 33/09

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 03.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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