nu:legal · recht.nulegal.eu

# BPatG, Beschluss vom 22.10.2009 – 11 W (pat) 23/07

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 23/07

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 52 209.6-26

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Rothe und Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.

G r ü n d e

Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist. Der Senat hat Verfahrenskostenhilfe auch für die Beschwerdegebühr durch Beschluss vom 16. Juli 2009 dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. August 2009 verweigert.

Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdegebühr wegen der gemäß § 134 PatG gehemmten Zahlungsfrist noch bis zum Ablauf von einem Monat und 19 Tagen nach Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2009 gezahlt werden konnte. Nach Auskunft der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr jedoch nicht gezahlt.

Dr. W. Maier v. Zglinitzki Rothe Fetterroll Bb

---

Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 22.10.2009 – 11 W (pat) 23/07

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 03.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2009-10-22/11-w-pat-23-07

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
