nu:legal · recht.nulegal.eu

# BPatG, Beschluss vom 07.09.2009 – 25 W (pat) 128/09

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 128/09

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 38 890

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. September 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des Richters Merzbach und des Richterin k.A. Metternich

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Januar 2009 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 306 38 890 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 59 890 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 28. Januar 2009 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 306 38 890 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 59 890 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Bayer Metternich Merzbach Hu/Cl

---

Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 07.09.2009 – 25 W (pat) 128/09

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 03.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2009-09-07/25-w-pat-128-09

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
