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# BPatG, Beschluss vom 01.09.2009 – 5 Ni 24/09 (EU)

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 Ni 24/09 (EU)

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache …

betreffend das europäische Patent 0 360 891 (DE 38 88 181) hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 1. September 2009 durch die Richterin Schuster sowie die Richter Gutermuth und Dipl.-Phys. Dr. Hartung

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustandegekommen ist (§ 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO):

I. Die Klägerin verpflichtet sich, die Klage zurückzunehmen. Die Beklagte wird der Klagerücknahme zustimmen.

II. Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Die Parteien tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Beklagte wird für die Vergangenheit keine Rechte aus dem Streitpatent gegenüber der Klägerin geltend machen. Schuster Gutermuth Dr. Hartung Pü

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 01.09.2009 – 5 Ni 24/09 (EU)

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 03.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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