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# BPatG, Berichtigungsbeschluss vom 27.08.2009 – 23 W (pat) 8/06

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 8/06

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(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 24 222.7-33 … wird der Beschluss, verkündet am 27. August 2009, auf Antrag der Anmelderin vom 28. September 2009 dahingehend geändert, dass im erteilten Patentanspruch 1 das Merkmal des zweiten Spiegelstrichs „aktive Bereiche (44) mit jeweils einem ersten Bereich (41) im Substrat mit einem ersten Fremdstoffbereich, jeweils einem zweiten Bereich (42) mit einem dritten Fremdstoffbereich und jeweils einem Knickbereich (43) zwischen dem ersten Fremdstoffbereich und dem zweiten Fremdstoffbereich, mit einem dritten Fremdstoffbereich;“ ersetzt wird durch „aktive Bereiche (44) mit jeweils einem ersten Bereich (41) im Substrat mit einem ersten Fremdstoffbereich, jeweils einem zweiten Bereich (42) mit einem dritten Fremdstoffbereich und jeweils einem Knickbereich (43) zwischen dem ersten Fremdstoffbereich und dem dritten Fremdstoffbereich, mit einem zweiten Fremdstoffbereich;“ Brandt Dr. Friedrich Lokys Richterin Dr. Kober-Dehm ist wegen der Abordnung zum BGH ab 1. Oktober 2009 daran gehindert, zu unterschreiben.

Lokys Pr

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Zitiervorschlag: BPatG, Berichtigungsbeschluss vom 27.08.2009 – 23 W (pat) 8/06

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 03.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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