nu:legal · recht.nulegal.eu

# BPatG, Berichtigungsbeschluss vom 24.07.2009 – 25 W (pat) 22/08

25. Senat

verbunden mit Beschluss vom 16. April 2009

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 22/08

_______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 305 58 901

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie der Richter Merzbach und Metternich

beschlossen:

Der Beschluss vom 16. April 2009 wird dahingehend berichtigt, dass auf Seite 8 unten der letzte Satz "Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg" lautet.

G r ü n d e

Der Beschluss vom 16. April 2009 ist gemäß § 95 Abs. 1 MarkenG dahingehend zu berichtigen, dass der letzte Satz auf Seite 8 des Beschlusses "Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher Erfolg" lautet. Der Satz "Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher keinen Erfolg" ist offensichtlich unrichtig. Dies ergibt sich sowohl aus dem Tenor sowie den Gründen des Beschlusses.

Bayer Merzbach Metternich Hu

---

Zitiervorschlag: BPatG, Berichtigungsbeschluss vom 24.07.2009 – 25 W (pat) 22/08

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 03.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2009-07-24/25-w-pat-22-08

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
