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# BPatG, Beschluss vom 18.05.2009 – 25 W (pat) 63/08

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 63/08

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 09 464

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 18. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Oktober 2006 und vom 15. Juli 2008 sind wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 303 09 464 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 303 09 464 wegen des Widerspruchs aus der Marke 338 870 angeordnet. Mit Beschluss vom 15. Juli 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Kliems Merzbach Bayer Hu/Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 18.05.2009 – 25 W (pat) 63/08

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 03.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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