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# BPatG, Beschluss vom 07.01.2009 – 9 W (pat) 369/04

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 369/04

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 19 585

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten.

G r ü n d e

I. Gegen das am 21. April 2001 angemeldete und am 11. März 2004 veröffentlichte Patent 101 19 585 ist am 8. Juni 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch wurde mit Schriftsatz vom 4. November 2008, eingegangen im Bundespatentgericht am 5. November 2008, zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Absatz 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Absatz 3 Satz 2 PatG a. F.). Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte dem Antrag der Patentinhaberin auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben werden.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird. Diese Bestimmung gilt auf Grund der gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. und § 59 Abs 4 PatG auch für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Bundspatentgericht entsprechend. Pontzen Bülskämper Friehe Reinhardt Ko

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 07.01.2009 – 9 W (pat) 369/04

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 03.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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