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# BPatG, Beschluss vom 27.11.2008 – 25 W (pat) 111/06

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 111/06

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache betreffend 396 44 690.6 S 297/04 Lö

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, das der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Juli 2006 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 396 44 690 „GELBE SEITEN“ angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 21. Juli 2006 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der eingetragenen Marke 396 44 690 „GELBE SEITEN“ gem. §§ 50 Abs. 1, 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin den Löschungsantrag zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Kliems Bayer Merzbach Na

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 27.11.2008 – 25 W (pat) 111/06

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 03.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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