BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 9. Juni 2008 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 11 108 . 8 …
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerich ts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer als Vorsitzenden und der Richter Dr.-Ing. Kaminski, Bayer, u nd Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. Das De utsche Patent- und Marke namt - Prüfungsstelle für Klasse E05D - hat die am 13. Mä z 1998 eingereichte Anmeldung, für die die inländische Prioritä r t vom
8. Augu st 1997 (Akz.: DE 297 13 995.9) in Anspruch genommen ist, durch Beschluss m vo 1. Oktober 2004 zurückgewiesen. Gegen die en Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Si s e hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Es gelte n die mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 (eingegangen per Fa x am gleichen Tag) eingereichten Unterlagen, Ansprüche 1 bis 9, Beschreibung Seiten 1, 1a, 2, 3, sowie Seiten 4 bis 16 und Zeichnungen Figuren 1 bis 14b jeweils wie ursprünglich eingereicht.
Die Vertreter der Anmelderin sind ankündigungsgemäß zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und haben mit Eingabe vom 15. Mai 2008 (eingegangen per Fax am gleichen Tag) Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch ist. Der Anspruch 1 lautet:
„Türscharnier mit Feststelle r, bestehend aus - - - einer Säulenkonsole und einer Türkonsole, die über einen Scharnierstift miteinander gelenkig und zur Montage teilbar verbunden sind, - wobei der Feststeller ein in Rastungen an einer Mitnehmerplat te eingreifende s Federeleme nt umfass t, - wobei die Türkonsole drehfest mit dem Scharnierzapfen und - der Scharnierzapfen drehfest mit der Mitnehmerplatte verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Scharnierzapfen (4) im Verbindungsbereich mit der Türkonsole (3) zwei parallel zur Scharnierbolzenachse verlaufende seitliche Abflachungen (16) aufweist.“ Wie die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Beschluss vom 1. Oktober 2004 zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich dieses Türscharnier von dem Türscharnier nach DE 94 15 008 U1 nur durch die zwei parallel zur Scharnierbolzenachse verlaufenden seitlichen Abflachungen (16) gemäß kennzeichnendem Teil des Anspruchs 1. Wie die Prüfungsstelle weiterhin zutreffend ausgeführt hat, sind solche seitliche Abflachungen auch bei dem bekannten Scharnier zur Verbindung des Nockenelements 32 mit dem Zapfen 10 realisiert und damit auch für die Verbindung der Türkonsole mit dem Scharnierstift nahegelegt. Auf diesen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (BGH, GRUR 1993, Seiten 896, 897 „Leistungshalbleiter“). An dieser Beurteilung kann sich auch durch die vorgenommene Streichung der Worte „im Wesentlichen“ im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nichts ändern.
Der Einwand der Anmelderin im Beschwerdeschriftsatz, die Verbindung des Nockenelements 32 mit dem Zapfen 10 sei eine nicht lösbare Pressverbindung, greift hier nicht durch, denn dem Fachmann sind solche Verbindungen mit seitlichen Abflachungen in vielerlei Gestalt sowohl für nicht lösbare als auch für lösbare drehfeste Verbindungen geläufig.
Der Anspruch 1 ist somit nicht patentfähig, und mit ihm auch die auf ihn zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 9. Dr. Mayer Dr. Kaminski Bayer Dr. Scholz Pr