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# BPatG, Beschluss vom 04.06.2008 – 25 W (pat) 30/06

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 30/06

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 54 418

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richteri n Bayer und des Richters Merzbach beschlo ssen:

Es wird festgestellt,dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Mai 2005 und vom 16. Januar 2006 wirkungslos sind, soweit der Widerspruch aus der Marke 999 955 „Kempinski“ zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschlüssen vom 31. Mai 2005 und vom 16. Januar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes festgestellt, dass der Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht erbracht worden sei und den Widerspruch aus der Marke 999 955 „Kempinski“ zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen, nachdem sich die Parteien geeinigt haben und die Inhaberin der angegriffenen Marke das Warenverzeichnis beschränkt hat.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Merzbach Na

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 04.06.2008 – 25 W (pat) 30/06

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 03.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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