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# BPatG, Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 24/07

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 24/07

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 303 32 852

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel von Falckenstein, der Richterin Winter und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Januar 2007 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 303 32 852 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 05 149 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 3. Januar 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 303 32 852 mit der Widerspruchsmarke 300 05 149 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Vogel von Falckenstein Winter Paetzold Ko

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 24/07

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 03.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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