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# BPatG, Beschluss vom 09.03.2006 – 20 W (pat) 7/06

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 7/06

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 033 250.9 …

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. März 2006 durch …

beschlossen:

Der Beschluss des Patentamts vom 5. Oktober 2005 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den Beschluss des Patentamts vom 5. Oktober 2005, durch den die Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen worden war, da die Anmelderin trotz nochmaliger Aufforderung im Amtsbescheid vom 19. Juli 2005 weder die fehlende Erfinderbenennung (§ 37 PatG) noch gemäß PatV druckfähige Zeichnungen eingereicht hatte. Die fehlenden Unterlagen gingen erst im Beschwerdeverfahren am 1. März (7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 11, je zweifach) und am 6. März 2006 (Original der Erfinderbenennung) ein.

II Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, nachdem die Anmelderin die fehlenden Unterlagen eingereicht hat. Die Grundlage für die Zurückweisung der Anmeldung ist damit entfallen. gez. Unterschriften

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 09.03.2006 – 20 W (pat) 7/06

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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