nu:legal · recht.nulegal.eu

BPatG, Beschluss vom 10.01.2006 – 23 W (pat) 35/04

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen) Verkündet am 10. Januar 2006 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 16 500.9-34 …

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 2004 wird aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 und 2, Beschreibungsseiten 1 bis 12, diese Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006, Zeichnung, Figuren 1 bis 4(b) gemäß dem am 20. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz vom 17. Mai 1999. Bezeichnung der Erfindung:

Hebel für eine Steckverbindung, deren Stecker und Steckbuchse mittels des Hebels verbunden werden. Anmeldetag: 13. April 1999

G r ü n d e

I. Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 13. April 1999 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Aufbau eines Hebels für eine Steckverbindung, bei der die Steckelemente durch den Hebel verbunden werden“, für die die Priorität einer Anmeldung in Japan vom 14. April 1998 (Aktenzeichen 10-102986) in Anspruch genommen ist, durch Beschluss vom 8. April 2004 zurückgewiesen. Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Druckschriften:

- - - - DE 43 34 929 C2 (Entgegenhaltung 1) US 5 711 682 A (Entgegenhaltung 2) EP 0 654 862 A2 (Entgegenhaltung 3) und US 5 330 411 A (Entgegenhaltung 4) in Betracht gezogen worden. In dem vorgenannten Beschluss ist ausgeführt, dass ein Hebel zur Betätigung einer Steckvorrichtung mit sämtlichen Merkmalen nach dem Oberbegriff des damaligen Patentanspruchs 1 aus der Entgegenhaltung 3 bekannt sei und dass der Fachmann bei Kenntnis dieses Standes der Technik unter Verwendung seines Fachwissens nicht erfinderisch tätig werden müsse, um den Hebel mit Rippenzonen entsprechend den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 zu versehen. Die Entgegenhaltung 4 sei daher nur zum Nachweis dafür ins Prüfungsverfahren eingeführt worden, dass die rippenartige Verstärkung der Kanten eines Hebels für den Fachmann bei Notwendigkeit eine selbstverständliche technische Maßnahme darstelle, die in dieser Entgegenhaltung daher auch nur zeichnerisch dargestellt sei. Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. In der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 und 2 mit angepasster Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass der Hebel zur Betätigung einer Steckvorrichtung nach dem Neugefassten Patentanspruch 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik bei Einbeziehung des fachmännischen Wissens patentfähig sei.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2, Beschreibungsseiten 1 bis 12, diese Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006, Zeichnung, Figuren 1 bis 4(b) gemäß dem am 20. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz vom 17. Mai 1999. Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Hebel (13) für eine Steckverbindung, bei der ein Stecker (11), an dem der He bel (13) angebracht ist, durch Verschwenken des Hebels (13) mit einer Steckbuchse (12) verbindbar ist, wobei zwei Hebelwände (25), die durch die beiden Seitenwände (18) des Steckers (11) schwenkbar getragen sind, an einem Ende mit in die Steckbuchse (12) eingreifenden Vorsprüngen (15) versehen und am anderen Ende durch einen Betätigungsabschnitt (26) miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass an den Hebelwänden (25) und dem Betätigungsabschnitt (26) eine Rippenzone (28) derart ausgebildet ist, dass die oberen Endabschnitte der Hebelwände (25) und der diese verbindende Endabschnitt des Betätigungsabschnitts (26) einstückig zu der Seite des Steckers (11) hin gebogen sind.“ Wegen des geltenden Unteranspruchs 2 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet; denn die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik einschließlich des fachmännischen Wissens nicht patenthindernd getroffen.

1. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. dem in der ursprünglichen Beschreibung anhand der Figuren 1 bis 2(b) beschriebenen Ausführungsbeispiel (hinsichtlich der Präzisierung, wonach es die oberen Endabschnitte der Hebelwände (25) und der diese verbindende Endabschnitt des Betätigungsabschnitts (26) sind, die einstückig zu der Seite des Steckers (11) hin gebogen sind, vgl. hierzu insbesondere die ursprüngliche Beschreibungsseite 7, Absatz 3 i. V. m. Fig. 1).

Der geltende Unteranspruch 2 ist inhaltlich durch den ursprünglichen Anspruch 2 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibungsseite 7, Absatz 3 gedeckt.

2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (vgl. Seite 1, Absatz 1) ist ein Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung mit sämtlichen Merkmalen nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 beispielsweise aus der Entgegenhaltung 3 bekannt. Ausgangspunkt der Erfindung ist jedoch der in den Anmeldungsunterlagen anhand der Figuren 3 und 4 erläuterte Stand der Technik. Als problematisch wird von der Anmelderin angesehen (vgl. die geltende Beschreibung, Seite 3, Absätze 2 und 3), dass die Steifigkeit des Hebels (3) hoch sein muss, um zu verhindern, dass der Hebel (3) bei Einwirkung einer Betätigungskraft verformt wird, wenn der Stecker (2) mit der Steckerbuchse (1) verbunden wird. Für den Fall, dass die Steifigkeit niedrig ist, wird der Hebel (3) verformt und von der Steckerbuchse (1) gelöst. Auch kann der Hebel (3) angebrochen und beschädigt werden. Daher ist die Wanddicke der Hebelwand (3a) und die Dicke des Betätigungsabschnitts (3b) dort so vergrößert, dass der gesamte Hebel (3) eine höhere Steifigkeit erhält. Wenn die Wanddicke des gesamten Hebels (3) vergrößert ist, ist jedoch ein großer Freiraum in der Steckbuchse notwendig, um den Hebel aufzunehmen. Da der Hebel schwer wird, ist es zudem schwierig, den Hebel zu bedienen.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen Hebel für eine Steckverbindung vorzusehen, dessen Steifigkeit verbessert ist, ohne die Wanddicke der Hebelwände zu vergrößern, um die Größe und das Gewicht der gesamten Steckverbindung gering zu halten und damit die Handhabbarkeit zu verbessern (vgl. die geltende Beschreibung, Seite 4, letzter Absatz). Diese Aufgabe wird bei einem gattungsgemäßen Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst (vgl. die geltende Beschreibung, Seite 5, Absatz 2). Denn die durch einstückiges Biegen der oberen Endabschnitte der Hebelwände (25) und des diese verbindenden Endabschnitts des Betätigungsabschnitts (26) zu der Seite des Steckers (11) hin gebildete Rippenzone (28) führt zu einer Erhöhung der Steifigkeit des Hebels (13), ohne dass die Wanddicke der Hebelwände vergrößert zu werden braucht. Dabei liegt die Rippenzone (28) in einem Bereich, der die Bewegung des Hebels nicht stört und auch keinen Einfluss auf die Größe der Steckverbindung hat. Zudem wird eine Verformung oder Beschädigung des Hebels bei dessen Betätigung mit großer Kraft verhindert.

3. Der - zweifellos gewerblich anwendbare - Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber unter Berücksichtigung des fachmännischen Wissens auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von elektrischen Steckverbindungen befasster, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.

a) Die - unbestrittene - Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 folgt schon daraus, dass - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten Entgegenhaltungen 1 bis 4 einen Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung offenbart, der mit einer Rippenzone versehen ist, wie sie der geltende Patentanspruch 1 in seinem kennzeichnenden Teil vorschreibt.

b) Die Entgegenhaltung 3, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den eingangs weiter genannten Entgegenhaltungen 1, 2 und 4 nahe legen.

Es ist nämlich das Verdienst der Anmelderin, erstmals erkannt zu haben, dass die bei dem Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung nach den Figuren 3 und 4 der Anmeldungsunterlagen zur Steifigkeitserhöhung vorgesehene Wanddickenvergrößerung einen großen Freiraum für die Aufnahme des Hebels in der Steckbuchse erforderlich macht und zudem seine Handhabung erschwert. Die erfinderische Leistung setzt hier daher bereits mit der Erkenntnis dieser Nachteile des Standes der Technik durch die Anmelderin ein (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1985, 274, 275 li. Sp. Abs. 5 - „Körperstativ“).

Zur Vermeidung der vorgenannten Nachteile des Standes der Technik bedurfte es in Bezug auf die Konstruktion des Hebels zudem mehrerer Überlegungen, die erst zu den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 geführt haben, nämlich:

- - Ersetzen der Wandverdickung durch Rippenzonen Anordnung der Rippenzone an den oberen Endabschnitten der Hebelseitenwände und des diese verbindenden Endabschnitts des Betätigungsabschnitts und - einstückige Ausbildung der Rippenzone durch Biegen besagter Endabschnitte zu der Seite des Steckers hin.

Zu diesen Überlegungen vermochte jedoch der gesamte im Verfahren befindliche Stand der Technik nichts beizutragen. Denn die Entgegenhaltungen 1 bis 3 offenbaren zwar jeweils einen Hebel zur Betätigung einer Steckvorrichtung mit sämtlichen Merkmalen nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 (vgl. Entgegenhaltung 1, Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 3 bis 12 mit zugehöriger Beschreibung, Entgegenhaltung 2, Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 bis 3 nebst zugehöriger Beschreibung bzw. Entgegenhaltung 3, Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 bis 4 mit zugehöriger Beschreibung), jedoch findet sich in keiner dieser Entgegenhaltungen ein Hinweis auf Rippenzonen, geschweige denn eine Anregung zu deren Anordnung und Ausbildung im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1. Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung weist zudem auch der Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung nach der Entgegenhaltung 4 keine Rippenzonen auf. Denn soweit dort Bolzen (pair of pins 5) eines Steckverbinderteils (second connector 6) in der Draufsicht durch zwei konzentrische Kreislinien und die Ränder der die Bolzen (5) aufnehmenden Nuten (engageable holes 4; 52) des Steckverbinder- Hebels (lever 2; 51) durch entsprechende Doppellinien wiedergegeben sind (vgl. die Figuren 1, 2, 4, 5, 7, 10(a) bis 10(c), 18, 20, 22 und 23) - in die seitens der Prüfungsstelle in Kenntnis der Erfindung Rippen hineininterpretiert worden sind -, handelt es sich dabei ersichtlich um die zeichnerische Wiedergabe von Hinterschneidungen der Bolzen (5) (vgl. die Seitenansichten der Bolzen (5) in den Figuren 11 bzw. 19) und dazu komplementärer Abschrägungen der Nuten (4; 52), da beim Hebel (21) sowohl in der Draufsicht auf die Steckverbindung (vgl. die Figuren 8 bzw. 19) als auch in der Schnittdarstellung des Hebels (vgl. Fig. 21) im aus den Figuren 7, 18 bzw. 20 ersichtlichen Bereich der Doppellinien keinerlei vorspringenden Rippen vorhanden sind.

Soweit im angefochtenen Beschluss aber die Auffassung vertreten wird, der Fachmann könne ausgehend von der Entgegenhaltung 3 allein aufgrund seines Fachwissens zur Problemlösung nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gelangen, ist unklar, welches Fachwissen dabei vorausgesetzt wird, zumal jeglicher nachprüfbare Beleg hierfür fehlt (vgl. zu letzterem „Die erfinderische Tätigkeit in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs“, GRUR 2001, Seite 939, Abschnitt 2c) auf Seite 940, rechte Spalte, letzter Absatz bis Seite 941, linke Spalte, Absatz 1). Somit lässt der angefochtene Beschluss offen, welche Fachkenntnisse den Fachmann veranlassen könnten, eine Rippenzone gerade an den oberen Endabschnitten der Hebelseitenwände und des diese verbindenden Endabschnitts des Betätigungsabschnitts durch einstückiges Biegen dieser Endabschnitte nach der Seite des Steckers hin zu bilden, wie dies der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht. Ausweislich des Standes der Technik nach den Entgegenhaltungen 1 bis 3 hatte der Fachmann hierzu trotz der allgemein bekannten versteifenden Wirkung von Rippen jedenfalls keinerlei Veranlassung. Auch hat die Entwicklung selbst bei erkanntem Versteifungsbedarf zur Vergrößerung der Wanddicke des Hebels und damit in eine andere Richtung geführt (vgl. hierzu die Anmeldungsunterlagen, Figuren 3 und 4 mit zugehöriger Beschreibung). Letztlich erschöpft sich der angefochtene Beschluss daher in einem auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise beruhenden „Nachempfinden“ der zur Erfindung führenden Überlegungen der Anmelderin aus der Kenntnis der Erfindung heraus, wobei zudem rätselhaft bleibt, weshalb es sich technologisch anbieten sollte, die Rippenzone durch einstückiges Abbiegen der oberen Endabschnitte der Hebelseitenwände und des diese verbindenden Endabschnitts des Betätigungsabschnitts zu der Seite des Steckers hin zu bilden, zumal die Einbeziehung des Endabschnitts des Betätigungsabschnitts in die Rippenbildung nach den Angaben der Anmelderin vielmehr der Verbesserung der Steifigkeit des Hebels dient (vgl. die ursprüngliche Beschreibung, Seite 8, Absatz 2 bzw. Seite 9, vorletzter Absatz).

Der Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.

4. An den Patentanspruch 1 kann sich der geltende Unteranspruch 2 anschließen, der eine vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsart des Hebels zur Betätigung einer Steckverbindung nach dem Hauptanspruch betrifft.

5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und der beanspruchte Hebel zur Betätigung einer Steckverbindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent wie beantragt zu erteilen.

gez. Unterschriften