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# BPatG, Beschluss vom 12.12.2005 – 28 W (pat) 100/05

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 100/05

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 39 420.3 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle - für Klasse 7 - des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 2005 als nicht eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 12. Juli 2005 mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 11. Juni 2005 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.

Der Beschwerdeführer hat zwar innerhalb der gesetzten Frist die Beschwerde zurückgenommen. Diese Erklärung konnte jedoch nicht wirksam werden, da die Fiktion der Nichteinlegung bereits eingetreten war. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs. 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, den 12. Dezember 2005 gez. Unterschrift Pü

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 12.12.2005 – 28 W (pat) 100/05

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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