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# BPatG, Beschluss vom 08.11.2005 – 24 W (pat) 223/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 223/03

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 31 839

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 399 31 839 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 398 59 108 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 13. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 399 31 839 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 59 108 angeordnet und den Widerspruch im übrigen zurückgewiesen. Der Widerspruch aus der Marke 1 188 739 derselben Widersprechenden wurde in vollem Umfang zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Inhaber der angegriffenen Marke haben im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Anschlussbeschwerde eingelegt. Daraufhin hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist, soweit in ihm die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96). Soweit die Widersprüche zurückgewiesen worden sind, hat sich das Verfahren erledigt.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Ströbele Kirschneck Guth Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 08.11.2005 – 24 W (pat) 223/03

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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