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# BPatG, Beschluss vom 18.10.2005 – 33 W (pat) 72/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 72/04

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 301 01 630

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2003 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 301 01 630 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 008 731 teilweise gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 301 01 630 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 008 731 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass. Winkler Kätker Dr. Hock Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 18.10.2005 – 33 W (pat) 72/04

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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