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# BPatG, Beschluss vom 05.09.2005 – 5 W (pat) 425/04

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 425/04

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache Herr B… und Herr S… ./. Herr E…

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dr. agr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Die Festsetzung des Gegenstandswertes in dieser Höhe erscheint angemessen und billig, und erfolgt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl BPatGE 38,74).

Dem Begehren der Antragsteller, den im Verletzungsstreit festgesetzten Streitwert in Höhe von DM 500.000,00 zu berücksichtigen, war nicht zu folgen. Der in einem parallelen Verletzungsverfahren festgesetzte Streitwert kann nur dann als untere Grenze des allgemeinen Werts eines Gebrauchsmusters von Bedeutung sein, wenn dieser Wert ausschließlich der geltend gemachten Schadensersatzforderung entspricht und nicht auf weiteren Anträgen beruht (Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, Rdn 57 zu § 17 GebrMG; BPatGE 27,196). Hierzu haben die Antragsteller nicht vorgetragen.

Müllner Dr. Huber Kuhn Be

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 05.09.2005 – 5 W (pat) 425/04

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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