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# BPatG, Beschluss vom 20.07.2005 – 5 W (pat) 454/03

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 454/03

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 200 10 459 hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Müllner sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk und Dipl.-Phys. Lokys

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Mai 2003 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluss auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3).

Müllner Dr. Gottschalk Lokys Be

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 20.07.2005 – 5 W (pat) 454/03

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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