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# BPatG, Beschluss vom 08.07.2005 – 28 W (pat) 325/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 325/03

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 302 31 000

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Juli 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 302 31 000 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 15 841 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 31. Juli 2003 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 302 31 000 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 15 841 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 08.07.2005 – 28 W (pat) 325/03

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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