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# BPatG, Beschluss vom 07.06.2005 – 24 W (pat) 262/04

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 262/04

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 300 86 615

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2004 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 86 615 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 399 04 747 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 17. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 86 615 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 04 747 angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Dr. Ströbele Kirschneck Dr. Hacker Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 07.06.2005 – 24 W (pat) 262/04

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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