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# BPatG, Beschluss vom 24.05.2005 – 33 W (pat) 49/04

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 49/04

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 29 244

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2003 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 29 244 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 32 060 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 8. Oktober 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 29 244 wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 32 060 angeordnet. Hiergegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Kätker Dr. Hock Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 24.05.2005 – 33 W (pat) 49/04

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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