nu:legal · recht.nulegal.eu

# BPatG, Beschluss vom 23.03.2005 – 26 W (pat) 185/02

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 185/02

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 300 35 765

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die öffentliche Zustellung des Schriftsatzes der Vertreter der Widersprechenden vom 26. Juni 2002 und der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2005 wird angeordnet.

G r ü n d e

Die öffentliche Zustellung ist gemäß § 94 Abs. 2 MarkenG i.V.m. §§ 185 ff. ZPO zulässig und erforderlich, weil der Aufenthalt des anwaltlich nicht vertretenen Markeninhabers unbekannt ist. Der Markeninhaber hat seine Wohnung gekündigt und mit unbekanntem Ziel verlassen. Nachforschungen zur Ermittlungen seines neuen Aufenthaltsortes sind unbekannt geblieben.

Albert Kraft Reker Fa

---

Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 23.03.2005 – 26 W (pat) 185/02

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2005-03-23/26-w-pat-185-02

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
