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# BPatG, Beschluss vom 01.03.2005 – 33 W (pat) 122/03

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 122/03

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 38 489

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 38 489 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 15 186 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 20. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 399 38 489 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 15 186 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Der Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 269 Rdn. 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Kätker Pagenberg Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 01.03.2005 – 33 W (pat) 122/03

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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