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# BPatG, Beschluss vom 01.03.2005 – 30 W (pat) 216/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 216/04

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke W 4 34 75/9 Wz 2 061 471 wird festgestellt, dass die Beschwerdegebühr des Anmelders gegen den Beschluss der Markenabteilung 3.1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Juli 2004 als nicht eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgegeben. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht erhoben gilt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, 1. März 2005 gez. Unterschrift Hu

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 01.03.2005 – 30 W (pat) 216/04

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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