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# BPatG, Beschluss vom 23.02.2005 – 30 W (pat) 245/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 245/04

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 300 41 507.9 wird festgestellt, dass die Beschwerde des Markeninhabers gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2004 als nicht erhoben gilt.

G r ü n d e

Wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. Oktober 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 20. August 2004, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 19. Juli 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgegeben. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, 23. Februar 2005 gez. Unterschrift Hu

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 23.02.2005 – 30 W (pat) 245/04

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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