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# BPatG, Beschluss vom 02.02.2005 – 28 W (pat) 196/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 196/03

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 396 41 211

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. März 2003 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 396 41 211 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 189 956 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 18. März 2003 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 396 41 211 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 189 956 angeordnet. Hiergegen haben die Markeninhaberin und die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch – nach entsprechender Einschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke – aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 02.02.2005 – 28 W (pat) 196/03

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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