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# BPatG, Beschluss vom 02.02.2005 – 26 W (pat) 313/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 313/00

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 03 647.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren „Möbel, Stilmöbel, Stilschränke“ angemeldete dreidimensionale Marke (Abbildung einer Schrankwand) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Beschwerdeschrift enthielt eine Erklärung, die den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts ermächtigte, die „fällige“ Beschwerdegebühr von einem bestimmten Konto abzubuchen. Dieser unbezifferte Abbuchungsauftrag wurde zunächst vom Rechtspfleger als rechtsunwirksam und die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Abbuchung der Beschwerdegebühr damit als verspätet beanstandet. Nachdem die (dieses Problem betreffende) Entscheidung 33 W (pat) 434/02 (Mitt 2004, 451) ergangen war, hat der Rechtspfleger seine Bedenken fallen gelassen und festgestellt, dass die Zahlung der Beschwerdegebühr rechtzeitig erfolgt ist. Die Anmelderin, die ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat, beantragt nunmehr die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

II. Das Rückzahlungsbegehren konnte keinen Erfolg haben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG kommt zunächst in Betracht, wenn ein Rechtsgrund für die Zahlung der Gebühr fehlt. Das gilt zB für eine gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt geltende Beschwerde. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdegebühr jedoch als rechtzeitig gezahlt anzusehen ist, wurde die Beschwerde rechtswirksam eingelegt, so dass die Gebühr mit der Einlegung verfallen ist. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts. Besondere Umstände, die aus Billigkeitsgründen eine Rückzahlung der Gebühr gebieten könnten, liegen nicht vor (vgl dazu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 71 Rdnr 51 ff; 57).

Albert Reker Kraft Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 02.02.2005 – 26 W (pat) 313/00

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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