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# BPatG, Beschluss vom 07.01.2005 – 30 W (pat) 173/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 173/04

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 303 43 056.7 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2004 als nicht eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 10. November 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.

München, 7. Januar 2005 gez. Unterschrift Hu

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 07.01.2005 – 30 W (pat) 173/04

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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