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# BPatG, Beschluss vom 22.11.2004 – 27 W (pat) 131/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 131/04

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 28 303 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. März 2004 als nicht eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29. Juli 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 26. April 2004, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 1 Monat nach der am 23. März 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. Die Beschwerdeführerin hat am 06. September 2004 hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und diesen am 14. Oktober 2004 wieder zurückgezogen. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, 22.11.04 … Na

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 22.11.2004 – 27 W (pat) 131/04

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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