BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen) Verkündet am 26. Oktober 2004 …
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 43 504 … …
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
beschlossen:
Nach Prüfung des Einspruchs wird das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Spalten 1 bis 7, mit einem Einschub (Ersatz für Abschnitt 0014 der DE 199 43 504 C2) und mit einem Einschub (Anschluss an Abschnitt 0019 der DE 199 43 504 C2) in Spalte 3, in Zeile 66 anschließend, sämtlich überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2004, 2 Blatt Zeichnung, Figuren 1 und 2, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I Die Einsprechende ist der Auffassung, die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 12 des erteilten Patents seien durch den aufgezeigten Stand der Technik entweder neuheitsschädlich vorweggenommen oder beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung stützt sie sich auf folgende Druckschriften:
D1 Schüttgut-Symposium vom 25.-26. März 1993, Veranstalter Waeschle Maschinenfabrik GmbH, Seiten 23-30, D2 DE-Z Schüttgut 2 (1996) Nr.2, S 225-231, D3 DE-Z Schüttgut 4 (1998) Nr.1, S 49-55, D4 DE-Z Schüttgut 5 (1999) Nr.1, S 21-24, D5 DE-Z Schüttgut 5 (1999) Nr.3, S 303-308, D6 Wolfgang Siegel, Pneumatische Förderung, 1. Aufl. 1991, S 184f und auf die in der Patentschrift des angegriffenen Patents genannten Druckschriften:
EP 0 490 174 B1, US 4 059 310, EP 0 599 173 A1, WO 97/45 351, EP 0 810 501 A1 und DE 32 22 727 C2, sowie auf zwei offenkundige Vorbenutzungen der in der D5 beschriebenen Luftmengenregelung "AQU", wozu sie die Anlagen 1.1, 1.2 und 2 einreicht und zwei Zeugen benennt.
Das Patent ist mit folgenden Patentansprüchen erteilt worden:
1. Verfahren zur pneumatischen Förderung von Schüttgut, insbesondere von Kunststoffgranulaten, durch eine Förderleitung, bei dem das Schüttgut an mindestens einem Aufgabeort mittels einer Zellenradschleuse in einen einstellbaren Fördergasstrom eingespeist und in Form diskreter, durch Polster aus Fördergas zueinander beabstandeter Schüttgutpfropfen vom Aufgabeort zu mindestens einem Zielort transportiert wird, gekennzeichnet durch folgende Verfahrensschritte:
- Vorgabe der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll des Fördergases in der Förderleitung im Bereich der Schüttgutaufgabe, bei der sich für alle zu fördernden Produkte ein stabiler Förderzustand einstellt - Messung mindestens einer Kenngröße, aus der sich die Anfangsgeschwindigkeit vAist direkt oder indirekt bestimmen läßt - Verändern der zugeführten Reingasmenge VR in der Weise, daß der Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll im wesentlichen dem Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAist entspricht.
2. Verfahren nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch - Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR in der Reinluftleitung - Bestimmung der Anfangsgeschwindigkeit vAist aus der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR.
3. Verfahren nach Anspruch 2, gekennzeichnet durch - Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL - Berechnung der Anfangsgeschwindigkeit vA ist aus der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR und der Leckgasmenge VL.
4. Verfahren nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch - Messung des Förderdrucks pFist und der Reingasmenge VRist - Bestimmung des Sollwerts VRsoll aus dem Förderdrucks pFist und vAsoll - Verändern der Reingasmenge VR in der Weise, daß der Ist-Wert der Reingasmenge VRist im wesentlichen dem Soll-Wert der Reingasmenge VRsoll entspricht, wodurch sich die vorgegebene Anfangsgeschwindigkeit vAsoll einstellt.
5. Verfahren nach Anspruch 4, gekennzeichnet durch - Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL - Berechnung des Sollwerts VRsoll als Summe der Leckgasmenge VL und der Fördergasmenge VF, die aus dem Förderdruck pF und vAsoll errechnet wird.
6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß Veränderungen des Förderzustands, insbesondere des Förderdrucks pF bei der Berechnung der Fördergasmenge VF gegenüber der Bestimmung der Leckgasmenge VL zeitverzögert berücksichtigt werden.
7. Verfahren nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch - Messung des Förderdrucks pFist und der Reingasmenge VR ist - Bestimmung der Anfangsgeschwindigkeit vAist aus dem Förderdrucks pF ist und der Reingasmenge VRist - Verändern der Reingasmenge VR in der Weise, daß der Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll im wesentlichen dem Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAist entspricht.
8. Verfahren nach Anspruch 7, gekennzeichnet durch - Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL - Berechnung des Ist-Werts vAist aus dem Förderdrucks pFist, der Reingasmenge VRist und der Leckgasmenge VL.
9. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, umfassend mindestens einen Aufgabeort, mindestens einen Zielort sowie eine Aufgabe- und Zielorte verbindende Förderleitung, in die im Bereich der Aufgabeorte mittels Zellenradschleusen Schüttgut einspeisbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung eine Meßeinrichtung zur Bestimmung mindestens einer Kenngröße sowie eine Regeleinrichtung aufweist, mit welcher der Ist-Wert die Anfangsgeschwindigkeit vAist des Fördergases unter Berücksichtigung der gemessenen Kennwerte auf einen vorgegebenen Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll des Fördergases durch Verändern der Reingasmenge VR regelbar ist.
10. Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR angeordnet ist.
11. Vorrichtung nach Anspruch 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, daß in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der Reingasmenge VR angeordnet ist.
12. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß im Bereich der Produktaufgabe eine Einrichtung zur Messung des Förderdrucks pF angeordnet ist. Nachdem die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung eingeschränkte Patentansprüche nebst daran angepassten Unterlagen vorgelegt hatte, verzichtete die Einsprechende auf die Stellung eines Antrages.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den aus dem Tenor ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten. Die geltenden Patentansprüche lauten:
1. Verfahren zur pneumatischen Förderung von Schüttgut, insbesondere von Kunststoffgranulaten, durch eine Förderleitung, bei dem das Schüttgut an mindestens einem Aufgabeort mittels einer Zellenradschleuse in einen durch eine Reinluftleitung zugeführten, einstellbaren Fördergasstrom eingespeist und in Form diskreter, durch Polster aus Fördergas zueinander beabstandeter Schüttgutpfropfen vom Aufgabeort zu mindestens einem Zielort transportiert wird, mit folgenden Verfahrensschritten:
- Vorgabe eines für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Werts der Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases in der Förderleitung im Bereich des Aufgabeortes, bei der sich für alle zu fördernden Schüttgüter ein stabiler Förderzustand einstellt, - Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR in der Reinluftleitung, - Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL, - Berechnung der Anfangsgeschwindigkeit vA ist aus der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR und der Leckgasmenge VL, - Verändern der zugeführten Reingasmenge VR in der Weise, dass der Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA ist dem Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA soll im wesentlichen entspricht.
2. Verfahren zur pneumatischen Förderung von Schüttgut, insbesondere von Kunststoffgranulaten, durch eine Förderleitung, bei dem das Schüttgut an mindestens einem Aufgabeort mittels einer Zellenradschleuse in einen durch eine Reinluftleitung zugeführten, einstellbaren Fördergasstrom eingespeist und in Form diskreter, durch Polster aus Fördergas zueinander beabstandeter Schüttgutpfropfen vom Aufgabeort zu mindestens einem Zielort transportiert wird, mit folgenden Verfahrensschritten:
- Vorgabe eines für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Wertes der Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases in der Förderleitung im Bereich des Aufgabeortes, bei der sich für alle zu fördernden Schüttgüter ein stabiler Förderzustand einstellt, - Messung des Förderdrucks pF ist und der Reingasmenge VR ist, - Bestimmung der aus der Zellenradschleuse austretenden Leckgasmenge VL, - Berechnung des Soll-Werts der Reingasmenge VR soll als Summe der Leckgasmenge VL und der Fördergasmenge VF, die aus dem Förderdruck pF und dem Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA soll errechnet wird, - Verändern der zugeführten Reingasmenge VR in der Weise, dass der Ist-Wert der Reingasmenge VR ist im wesentlichen dem Soll-Wert der Reingasmenge VR soll entspricht.
3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass Veränderungen des Förderdrucks pF bei der Berechnung der Fördergasmenge VF gegenüber der Bestimmung der Leckgasmenge VL zeitverzögert berücksichtigt werden.
4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, umfassend mindestens einen Aufgabeort, mindestens einen Zielort sowie eine Aufgabe- und Zielorte verbindende Förderleitung, in die im Bereich des mindestens einen Aufgabeortes mittels mindestens einer Zellenradschleuse Schüttgut einspeisbar ist und in die eine Reinluftleitung einmündet, wobei in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR angeordnet ist und wobei eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, mit welcher der Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA ist des Fördergases im Bereich des Aufgabeortes unter Berücksichtigung der gemessenen Strömungsgeschwindigkeit vR auf den vorgegebenen, für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases durch Verändern der Reingasmenge VR in der Reinluftleitung geregelt wird.
5. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 2, umfassend mindestens einen Aufgabeort, mindestens einen Zielort sowie eine Aufgabe- und Zielorte verbindende Förderleitung, in die im Bereich des mindestens einen Aufgabeortes mittels mindestens einer Zellenradschleuse Schüttgut einspeisbar ist und in die eine Reinluftleitung einmündet, wobei in der Reinluftleitung eine Einrichtung zur Messung der Strömungsgeschwindigkeit vR angeordnet ist und wobei eine Regeleinrichtung vorgesehen ist, mit welcher der Ist-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA ist des Fördergases im Bereich des Aufgabeortes unter Berücksichtigung der gemessenen Reingasmenge VR und des Förderdrucks pF auf den vorgegebenen, für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen, konstanten Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vA soll des Fördergases durch Verändern der Reingasmenge VR in der Reinluftleitung geregelt wird.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der zulässige Einspruch führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents.
2. Formal bestehen gegen die geltenden Patentansprüche keine Bedenken. Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 sowie 4 und 5 sind durch eine Zusammenfassung der erteilten Ansprüche 1 bis 3 (neuer Anspruch 1), bzw der Ansprüche 1, 4 und 5 (neuer Anspruch 2), der Ansprüche 9 und 10 (neuer Anspruch 4), bzw der Ansprüche 9 bis 12 (neuer Anspruch 5), jeweils zusätzlich durch die Aufnahme von weiter einschränkenden Merkmalen, die sich auf die Ausführungen in Spalte 3, Zeilen 32 bis 39 der DE 199 43 504 C2 stützen, offenbart. Anspruch 3 geht auf den erteilten Anspruch 6 zurück. Die Ansprüche finden auch ihre Offenbarung in den ursprünglich eingereichten Unterlagen.
3. Die Gegenstände des angegriffenen Patents wurden unter anderem dadurch beschränkt, dass der Soll-Wert der Anfangsgeschwindigkeit vAsoll des Fördergases für alle zu fördernden Schüttgüter (für die jeweilige Anlage) auf einen einheitlichen, konstanten Wert geregelt wird.
4. Die Möglichkeit, bei der pneumatischen Pfropfen-Förderung von Schüttgut einen für alle zu fördernden Schüttgüter einheitlichen und konstanten Soll-Wert für die Anfangsgeschwindigkeit des Fördergases vAsoll vorzugeben und die Anfangsgeschwindigkeit des Fördergases auf diesen Wert zu regeln, ist in dem zu berücksichtigenden Stand der Technik nicht beschrieben und es ist für den Senat auch nicht zu erkennen, dass diese Möglichkeit durch diesen Stand der Technik nahegelegt wird. Dies ist auch nicht der nachveröffentlichten Druckschrift D5 zu entnehmen. Da von der Einsprechenden nicht vorgetragen wurde, dass die von ihr im Zusammenhang mit der D5 geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen über das hinausgehen würden, was in der D5 beschrieben ist, brauchte diesen Vorbenutzungen nicht weiter nachgegangen zu werden.
5. Bei dieser Sachlage sind die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der geltenden Patentansprüche neu und sie beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit. Weitergehende Ausführungen erübrigen sich.
6. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 haben daher Bestand. Ipfelkofer Hövelmann Barton Frowein Fa