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# BPatG, Beschluss vom 16.09.2004 – 28 W (pat) 93/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 93/04

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 91 769 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Widersprechenden gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 31 - als nicht eingelegt gilt.

G r ü n d e

Wie der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 15. Juli 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 09. März 2004, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 06. Februar 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.

Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgegeben. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, 16.September 2004 Blania Rechtspflegerin Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 16.09.2004 – 28 W (pat) 93/04

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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