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# BPatG, Beschluss vom 19.08.2004 – 26 W (pat) 127/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 127/04

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 47 646.9 wird festgestellt, dass die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Juli 2002 als nicht erhoben gilt.

G r ü n d e

Die tarifmäßige Gebühr ist erst am 8. April 2004, mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 1. Juli 2002 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden. Die Beschwerdeführerin hat telefonisch mitgeteilt, dass sie das Verfahren nicht weiter verfolgen will.

Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen. München, 19. August 2004 gez.

Unterschrift Fa

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 19.08.2004 – 26 W (pat) 127/04

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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