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# BPatG, Beschluss vom 10.08.2004 – 33 W (pat) 388/02

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 388/02

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 76 985

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler sowie der Richterinnen Pagenberg und Dr. Hock

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 08. Juli 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 76 985 wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 44 011 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 08. Juli 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke 399 76 985 und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG §§ 43 Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die Löschung der jüngeren Marke angeordnet. Hiergegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes vom Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Pagenberg Dr. Hock Cl

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 10.08.2004 – 33 W (pat) 388/02

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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