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# BPatG, Beschluss vom 30.06.2004 – 28 W (pat) 186/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 186/03

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 66 362

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. August 2001 und vom 7. März 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 64 014 angeordnet worden ist. Kosten werden nicht auferlegt.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 10. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 66 362 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 64 014 angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin ist durch den Beschluß vom 7. März 2003 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß sowie der zugrundeliegende Beschluß vom 10. August 2001 im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Kostenauferlegung unter Billigkeitsgesichtspunkten bestand keine Veranlassung. Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 30.06.2004 – 28 W (pat) 186/03

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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