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# BPatG, Beschluss vom 26.05.2004 – 28 W (pat) 230/03

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 230/03

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 398 23 014

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 7 – vom 9. April 2003 ist wirkungslos – soweit die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 398 23 014.5/7 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 117 860 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 9. April 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 7 – ua die Verwechslungsgefahr der eingetragenen Marke 398 23 014.5/7 mit der Widerspruchsmarke 1 117 860 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 398 23 014.5/7 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 – Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Stoppel Schwarz-Angele Richter Paetzold hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben.

Stoppel Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 26.05.2004 – 28 W (pat) 230/03

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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