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# BPatG, Beschluss vom 24.05.2004 – 11 W (pat) 58/03

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 58/03

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent … hier: Verfahrenskostenhilfeverfahren

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Beschwerde als zurückgenommen gilt.

G r ü n d e

Die Beschwerde gilt gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als zurückgenommen, weil die Beschwerdegebühr nicht gezahlt worden ist. Der Senat hat Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr durch Beschluß vom 1. März 2004, zugestellt am 25. März 2004, verweigert. Der Beschwerdeführer ist darauf hingewiesen worden, daß die Beschwerdegebühr wegen der gemäß § 134 PatG gehemmten Zahlungsfrist noch innerhalb der Frist von einem Monat und 22 Tagen nach Zustellung des Beschlusses vom 1. März 2004 rechtzeitig gezahlt werden kann. Nach Auskunft der Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr jedoch nicht gezahlt. Dellinger v. Zglinitzki Harrer Schmitz Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 24.05.2004 – 11 W (pat) 58/03

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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