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# BPatG, Beschluss vom 11.05.2004 – 24 W (pat) 233/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 233/02

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Marke 397 16 039.9

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Antrag des Markeninhabers, der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

In mehrseitigen markenrechtlichen Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte seine Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Eine hiervon abweichende Anordnung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Belastung eines Beteiligten mit seinen Kosten unbillig erscheinen lassen (§ 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt allein das Unterliegen eines Verfahrensbeteiligten nicht, ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71 Rn 25). Dem gleichzustellen ist der Fall, dass – wie vorliegend – der Widerspruch zurückgenommen worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 71 Abs 4 MarkenG. Diese Regelung stellt lediglich sicher, dass eine Kostenauferlegung auch noch nach Zurücknahme eines Widerspruchs erfolgen kann, wenn besondere Gründe im Sinne von § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG eine solche Anordnung rechtfertigen.

Ströbele Kirschneck Hacker Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 11.05.2004 – 24 W (pat) 233/02

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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