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# BPatG, Beschluss vom 27.04.2004 – 25 W (pat) 194/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 194/02

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 300 50 660

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 27. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie die Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Mai 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 20 072 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 7. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß §§ 43 Abs 2, 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demnach hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht kein Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Sredl Bayer Pü/Na

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 27.04.2004 – 25 W (pat) 194/02

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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