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# BPatG, Beschluss vom 11.03.2004 – 4 ZA (pat) 25/03

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache 4 ZA (pat) 25/03 zu 4 Ni 18/03 (EU)

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(Aktenzeichen) …

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 18/03

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2004 unter Mitwirkung des Richters Müllner als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Ing. Obermayer und der Richterin Schuster

beschlossen:

Den Antragstellern wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 18/03 (EP 0 252 850) gewährt.

G r ü n d e

1. Die Antragsgegnerin II hat der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, dass dem Akteneinsichtsgesuch der Antragsteller nicht die Identität des beauftragenden Mandanten zu entnehmen sei. Es sei ihr deshalb nicht möglich, den Antrag auf Akteneinsicht daraufhin zu überprüfen, ob ihm ein rechtliches Interesse entgegenstehe. Die Antragsgegnerin I hat keine Bedenken gegen die Gewährung der Akteneinsicht.

2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; die Antragsgegnerin II hat ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). Nach dieser Vorschrift ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses und damit auch nicht davon abhängig, dass ein (anwaltlicher) Vertreter, der den Antrag gestellt hat, seinen Mandanten namhaft macht (vgl BGH GRUR 2001, 143 Akteneinsicht IV; unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; vgl auch BGH GRUR 1999, 226 Akteneinsicht XIV, Gebrauchsmustersache). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Müllner Obermayer Schuster Pr

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 11.03.2004 – 4 ZA (pat) 25/03

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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