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# BPatG, Berichtigungsbeschluss vom 11.02.2004 – 32 W (pat) 419/02

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 419/02

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(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die Markenanmeldung 301 45 322.5 (hier: Beschlussberichtigung gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG)

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Februar 2004 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden und die Richter Rauch und Sekretaruk

beschlossen:

Der Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 wird dahingehend berichtigt, dass die Einleitung der Beschlussbegründung (S. 4, zweiter Absatz, erster Satz) wie folgt gefasst wird: „Die Beschwerde ist gemäß § 164 Abs. 4, § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässig, hat jedoch in der Sache nur in dem im Beschlusstenor genannten Umfang Erfolg“.

G r ü n d e

In der Einleitung der Beschlussbegründung heißt es irrtümlicherweise, dass die Beschwerde nur insoweit Erfolg habe, als die Eintragung für die Dienstleistungen „Gesundheits- und Schönheitspflege“ zurückgewiesen worden sei. Diese vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandete Passage ist offensichtlich unrichtig, wie sich aus dem Beschlusstenor und aus der übrigen Begründung des Beschlusses ergibt, weshalb sie gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG zu berichtigen ist.

Richter Viereck ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Sekretaruk Rauch Sekretaruk Ko

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Zitiervorschlag: BPatG, Berichtigungsbeschluss vom 11.02.2004 – 32 W (pat) 419/02

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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