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# BPatG, Beschluss vom 01.12.2003 – 30 W (pat) 289/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 289/03

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache …

betreffend die angegriffene Marke 399 03 134

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Dezember 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Winter

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. April 2002 und vom 21. August 2003 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 399 03 134 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 910 417 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 25. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke 399 03 134 mit der Widerspruchsmarke 2 910 417 festgestellt und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 21. August 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke 2 910 417 zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 01.12.2003 – 30 W (pat) 289/03

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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