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# BPatG, Beschluss vom 11.11.2003 – 24 W (pat) 257/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 257/03

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 14 797

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juli 2001 und vom 6. Juni 2003 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 3. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 399 14 797 wegen des Widerspruchs aus der Marke 925 519 angeordnet. Mit Beschluß vom 6. Juni 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Nach Einlegung der Beschwerde hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Ströbele Guth Kirschneck Bb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 11.11.2003 – 24 W (pat) 257/03

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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