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# BPatG, Beschluss vom 04.11.2003 – 30 W (pat) 270/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 270/03

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die deutsche Markenanmeldung 0 13940/9 Wz

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2003 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke 0 13940/9 Wz wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 156 669 die Eintragung versagt worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 4. August 2003 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts der Marke 0 13940/9 Wz wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 156 669 die Eintragung teilweise versagt. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 469. Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 04.11.2003 – 30 W (pat) 270/03

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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