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# BPatG, Beschluss vom 24.09.2003 – 5 W (pat) 441/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

5 W (pat) 441/01

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 93 21 186 hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. September 2003 unter Mitwrkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerster und Dipl.-Chem. Dr. Wagner

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. März 2001 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr. ZPO § 269 Abs 3).

Goebel Dr. Gerster Dr: Wagner Pr

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 24.09.2003 – 5 W (pat) 441/01

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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