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# BPatG, Beschluss vom 23.09.2003 – 24 W (pat) 217/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 217/02

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 02 662

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. April 2001 und vom 7. August 2002 sind wirkungslos.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 24. April 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der eingetragenen Marke 300 02 662 wegen des Widerspruchs aus der Marke 398 10 632 angeordnet. Mit Beschluß vom 7. August 2002 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Dr. Ströbele Guth Kirschneck Ko

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 23.09.2003 – 24 W (pat) 217/02

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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