nu:legal · recht.nulegal.eu

# BPatG, Beschluss vom 23.09.2003 – 24 W (pat) 146/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 146/03

_______________________

(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 25 820

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele, sowie der Richter Prof. Dr. Hacker und Guth

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2001 und vom 31. Januar 2003 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 187 688 angeordnet worden ist.

Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 15. Februar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 399 25 820 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 187 688 angeordnet. Mit Beschluß vom 31. Januar 2003 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu BPatGE 43, 96).

Von diesem Ausspruch bleibt die noch anhängige Beschwerde der aus der Marke 1 073 036 Widersprechenden unberührt. Zu der von der Inhaberin der angegriffenen Marke beantragten Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß. Die Markeninhaberin hat weder Gründe vorgetragen noch sind Gesichtspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen würden, aus Billigkeitsgründen von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, abzuweichen. Ströbele Hacker Guth Bb

---

Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 23.09.2003 – 24 W (pat) 146/03

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2003-09-23/24-w-pat-146-03

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
