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# BPatG, Beschluss vom 09.09.2003 – 24 W (pat) 168/02

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 168/02

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 18 099.3

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 18 099 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 565 664 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 18. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 18 099 wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 565 664 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt. Die Widersprechende hat ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Ströbele Guth Kirschneck Ko

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 09.09.2003 – 24 W (pat) 168/02

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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